OAT und Arbeitsfähigkeit
- Die Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist ein übergeordnetes Ziel der OAT.
- Arbeitsfähigkeit soll analog zur Frage der Fahreignung und Fahrfähigkeit behandelt werden, d.h. die Arbeitsfähigkeit ist nicht generell aufgehoben und ist individuell abzuklären (z.B. unter Einbezug einer Suchtfachstelle).
- Von Versicherungen werden immer wieder Vorbehalte bezüglich der Arbeitsfähigkeit von substituierten Patienten angebracht, beispielsweise beim Bedienen von schwerem Arbeitsgerät.
- Wichtig ist, den Patienten auf die mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter OAT hinzuweisen und dazu eine Aktennotiz zu schreiben.
- Zu diesem Thema konnte keine wissenschaftliche Literatur gefunden werden.
- Die SUVA hat eine Broschüre "Suchtmittel am Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht" erarbeitet.
- Ist der Arbeitsplatz des Patienten wegen einer Suchterkrankung gefährdet, sollten Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes in Erwägung gezogen werden (Gespräch mit Arbeitgeber, Beizug von Fachstellen, etc.)