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OAT und Arbeitsfähigkeit

  • Die Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist ein übergeordnetes Ziel der OAT.
  • Arbeitsfähigkeit soll analog zur Frage der Fahreignung und Fahrfähigkeit behandelt werden, d.h. die Arbeitsfähigkeit ist nicht generell aufgehoben und ist individuell abzuklären (z.B. unter Einbezug einer Suchtfachstelle).
  • Von Versicherungen werden immer wieder Vorbehalte bezüglich der Arbeitsfähigkeit von substituierten Patientinnen und Patienten angebracht, beispielsweise beim Bedienen von schwerem Arbeitsgerät.
  • Wichtig ist, die Patientin oder den Patienten auf die mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter OAT hinzuweisen und dazu eine Aktennotiz zu schreiben.
  • Zu diesem Thema konnte keine wissenschaftliche Literatur gefunden werden.
  • Die SUVA hat eine Broschüre "Suchtmittel am Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht" erarbeitet.
  • Ist der Arbeitsplatz der Patientin oder des Patienten wegen einer Suchterkrankung gefährdet, sollten Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes in Erwägung gezogen werden (Gespräch mit Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Beizug von Fachstellen, etc.)