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OAT und Minderjährigkeit

  • Es gilt nicht die juristische Mündigkeit (18. Lebensjahr), sondern die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob die Patientin oder der Patient bezüglich des aktuellen Themas mündig ist. Er muss urteilsfähig bezüglich aller Aspekte einer Behandlung sein und dazu sein Einverständnis geben.
  • Es gilt eine sorgfältige Dokumentation in der Krankengeschichte.
  • Probleme, die bei Ablehnen der OAT durch die Eltern bestehen bleiben, sind die Rechnungen.
  • Es empfiehlt sich immer, die Eltern mit beizuziehen, allenfalls gesonderte Vereinbarungen zu treffen wie regelmässige Kontakte zu einer Suchtberatungsstelle oder zum KJPD.

 

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