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Behandlungsvereinbarung

Auszug aus der Vereinbarung zur Opioidagonistentherapie (OAT)

>>>Behandlungsvereinbarung.pdf

  1. Der Opioidagonist muss anfänglich täglich unter Sicht in der Abgabestelle (Arztpraxis, Apotheke oder andere damit beauftragte Institution) eingenommen werden. Methadon wird flüssig oder in Form von Tabletten abgegeben. Levomethadon gibt es nur in flüssiger Form. Buprenorphin muss im Mund aufgelöst, darf nicht geschluckt werden. Für Tage, an denen die Abgabestelle geschlossen ist (Wochenende, Feiertage), erhält die Patientin oder der Patient den Opioidagonisten mit nach Hause. Eine Mitgabe des Opioidagonisten über mehrere Tage ist bei einem günstigen Verlauf der OAT und gutem Vertrauensverhältnis zur Patientin oder zum Patienten möglich.

  2. Verlorene oder verschüttete Medikationsdosen werden nicht ersetzt.

  3. Urinproben werden auf Wunsch der Patientin oder des Patienten oder durch Vorgaben Dritter durchgeführt.

  4. Die Einnahme zusätzlicher Medikamente darf nur in Absprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelndem Arzt erfolgen. Die Patientin oder der Patient verpflichtet sich, anderenorts keine Medikamente zu beschaffen.

  5. Ferienaufenthalte in der Schweiz sind möglich, sofern am Aufenthaltsort eine kontrollierte Opioidagonistenabgabe organisiert werden kann oder eine Mitgabe des Opioidagonisten vertretbar ist. Frühzeitig vor Ferienbeginn ist eine Kontaktaufnahme der Patientin oder des Patienten mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zur Vorbereitung der Abgabe am Ferienort erforderlich. Bei Ferien im Ausland ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mindestens 4 Wochen im vor Ferienantritt hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu kontaktieren. Die frühzeitige Kontaktnahme mit der diplomatischen Vertretung des Reiselandes wird empfohlen und ist Sache der Patientin oder des Patienten. Informationen zum Thema OAT und Auslandreisen sind auf der Internetseite des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic erhältlich (siehe auch OAT und Reisen). Eine Ausfuhrbewilligung muss bei der behandelnden Ärtzin oder beim behandelnden Arzt eingeholt werden.

  6. Bei einer Abhängigkeitsproblematik geht das Gesetz davon aus, dass keine Fahrtauglichkeit besteht und verbietet somit das Führen von Motorfahrzeugen. Beim Beginn einer OAT ist deshalb der Führerausweis beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Nach frühestens 6 Monaten und einem günstigen Verlauf der OAT (erwiesenermassen kein Beikonsum von anderen psychotropen Substanzen, auch nicht von Cannabis und Alkohol) kann das Strassenverkehrsamt unter Auflagen das Führen eines Motorfahrzeugs wieder erlauben. Es ist Sache der Patientin oder des Patienten, sich um das Wiedererlangen bzw. um den Erhalt des Führerausweises zu bemühen.

  7. Bei Nichteinhalten der Ziff. 1 bis 6 dieser Vereinbarung ist die Weiterführung der OAT zusammen mit der Patientin oder dem Patienten zu überprüfen.

  8. Die Patientin oder der Patient entbindet die Ärztin oder den Arzt und die Suchtberaterin oder den Suchtberater von der Schweigepflicht.

  9. Diese Vereinbarung kann jederzeit von den Vertragsparteien aufgehoben werden.

  10. Mit der Patientin oder dem Patienten ist die Checkliste (Information für die Patientin oder den Patienten (informed consent) Methadon / LevomethadonBuprenorphin / SROM) besprochen worden.

  11. Ein Standortgespräch mit allen Beteiligten soll regelmässig durchgeführt werden. Dabei sollen die anfänglich formulierten Ziele und der bisherige Behandlungsverlauf überprüft und allenfalls angepasst werden.
Sollte Ihr Kanton vorgegebene Behandlungsvereinbarungen festgelegt haben, finden Sie diese unter Kantonale Verordnungen.