Epidemiologie / Rechtslage
- Schätzungen gehen davon aus, dass in der Schweiz etwa jede zehnte Person mehrmals pro Woche Medikamente einnimmt, die ein Abhängigkeitspotential haben. Neben Schmerzmitteln spielen hier Benzodiazepine (als Beruhigungs- und Schlafmittel) die wichtigste Rolle.
- Seit 1995 sind die zentral dämpfenden Stoffe vom Wirkungstyp der Benzodiazepine - wie andere abhängigkeitserzeugende psychotrope Substanzen - im Bundesgesetz über Betäubungsmittel den Betäubungsmitteln gleichgestellt (Art. 2 BetmG).
In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass- selbstständige Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23.06.2006 zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt sind (Art 10 BetmG):
- es braucht eine Indikation
- nur für Patientinnen und Patienten, die man selbst untersucht hat
- Informations- und Dokumentationspflicht - im Allgemeinen max. Bedarf eines Monats
- Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, Benzodiazepine nur in dem Umfang zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11BetmG)
- Benzodiazepine, die gemäss der von Swissmedic festgelegten Indikation und Dosierung verwendet werden, keiner Melde- oder Bewilligungspflicht unterstehen
- Ärztinnen un d Ärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen (sog. "off-label-use"), müssen dies innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden melden (Meldepflicht). Sie haben auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörde alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen (Art. 11, 1bis)
- die Abgabe von Benzodiazepinen an Patientinnen und Patienten in einer Opioidagonistentherapie (z.B. mit Methadon, Buprenorphin (Subutex®), retardiertem Morphin, Heroin) also nur mit kantonsärztlicher Bewilligung und in der Regel dann auch zeitlich befristet erlaubt ist
- Diese Massnahmen sollten Mehrfachbezüge bei verschiedenen Ärztinnen und Ärzten verhindern.
- selbstständige Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23.06.2006 zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt sind (Art 10 BetmG):
- Im Rahmen dieser engen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die darauf abzielen, den Missbrauch und die Verfügbarkeit von Benzodiazepinen auf dem Schwarzmarkt zu reduzieren, gibt es strukturierte Therapieansätze zur kontrollierten Benzodiazepin-Abgabe an mehrfachabhängige Patientinnen und Patienten.
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