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Cannabis und Justiz (Jugendanwaltschaft)

Cannabiskonsum und Besitz ist ein Offizialdelikt und muss von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen verfolgt werden, wenn sie davon Kenntnis erhält.

Die strafrechtliche Praxis ist in den verschiedenen Kantonen der Schweiz unterschiedlich.

Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist die Handhabung des Jugendstrafrechts auch auf Früherkennung und entsprechende Massnahmen ausgerichtet, so dass entsprechende Empfehlungen erfolgen.

In einigen Kantonen bestehen neben dem normalen Jugendstrafverfahren Vereinbarungen der Jugendanwaltschaft mit Suchthilfeinstitutionen, um jugendliche Straffällige einer allfällig geeigneten Behandlung zuzuführen bzw. den Cannabiskonsum im Sinne einer Kurzintervention anzugehen. Die Bedingungen für solche Kurzinterventionen unterscheiden sich je nach kantonalen Richtlinien.

Eltern sind oft unsicher, inwiefern sie selbst strafrechtlich belangt werden können. Sofern sie nicht selber in Besitz, Handel usw. involviert sind, erfolgen jedoch keine Sanktionen. Oft werden die Eltern aber im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen zu Gesprächen eingeladen.

Weitere Massnahmen, wie z.B. Urinproben, können Bestandteil eines Beratungssettings sein.

Auskunft über die bestehenden kantonalen Vereinbarungen erhalten Sie bei der jeweiligen Suchtfachstelle oder Jugendanwaltschaft.

 

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