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Juristische Grundlagen

  • Kranke Menschen haben ab dem 1. August 2022 einen einfacheren Zugang zu medizinischem Cannabis mit einem THC Gehalt von 1% oder mehr erhalten.
  • Die Entscheidung, ob ein Cannabisarzneimittel therapeutisch eingesetzt werden soll, wird vom Arzt oder der Ärztin gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten gefällt. Eine Bewilligung durch eine Behörde ist nicht mehr notwendig.
  • Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Cannabis zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen braucht es hingegen eine Bewilligung des Kantons.
  • Für die Behandlung ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verantwortlich. Die ärztliche Sorgfaltspflicht muss dabei eingehalten werden. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht liegt bei den Kantonen.
  • Es gibt keine Vorgaben bezüglich Dosierung und Zubereitung von Cannabis, wie auch bezüglich Indikation.
    Cannabis, das als verwendungsfertiges Arzneimittel verschrieben werden soll, muss aber einen bekannten Wirkstoffgehalt und ein definiertes chemisches Profil aufweisen.
  • Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet dem BAG mittels einen einfachen online Meldesystem Angaben zur Behandlung zu übermitteln.
  • Dies ist notwendig bei der Erstverschreibung, sowie nach einem und zwei Jahren, bzw. bei Therapieabbruch. Diese Datenerhebung («Baseline») ist bis zum 31.7.2029 befristet.
  • Diese Gesetzesanpassung ändert nichts an den Voraussetzungen für die Kostenvergütung von Cannabisarzneimitteln durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese werden derzeit nur in Ausnahmefällen vergütet.

 

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