Die Organisation der Mitnahme von Medizinal Cannabis ins Ausland muss frühzeitig erfolgen und mit der Ärztin oder dem Arzt besprochen werden, welche oder welcher Medizinal Cannabis rezeptiert hat.
Bezüglich der Mitnahme von Cannabis Arzneimitteln ins Ausland (Schengenraum) gelten die gleichen Bestimmungen wie bezüglich der Mitnahme von anderen betäubungsmittelhaltigen Medikamenten (wie z.B. Methadon):
Zielland muss zum Schengenraum gehören
Maximale Menge entspricht dem Bedarf für 30 Tage
Mitführen der ausgefüllte «Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens».
Diese Bescheinigung wird durch die Stelle, die das Medikament abgibt, (Apotheke, selbstdispensierende Ärztin oder selbstdispensierender Arzt) selber beglaubigt.
Empfohlen ist auch, das Arzneimittel in der Originalverpackung mitzunehmen
Für Reisen in Länder, die nicht zum Schengenraum gehören, wird empfohlen, sich direkt bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Ziellandes über die für dieses Land zu berücksichtigenden Bestimmungen zu erkundigen.
Die Kontaktadressen der ausländischen Vertretungen in der Schweiz können auf der Website des EDA unter folgendem Link abgerufen werden: Reisehinweise & Vertretungen