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Militärdiensttauglichkeit

Dazu hat Dr. med. F. Frey (Sanität Chef Stv Militärärztlicher Dienst) in der Schweizerischen Ärztezeitung im Jahre 2008 Stellung genommen:

  • Bezüglich ADHS sind 2008 detaillierte Richtlinien erarbeitet worden, die etwas weniger restriktiv als die bisherigen sind. Bei anamnestischer Angabe eines durchgemachten ADHS liegt eine Militärdiensttauglichkeit (MD) vor:
    • wenn seit mindestens einem Jahr keine spezifische Medikation eingenommen wurde
    • und keine militärdienstrelevanten Restsymptome vorliegen.
  • Medikamentös gut eingestellte Patientinnen oder Patienten sind empfohlen untauglich für den Militärdienst, jedoch tauglich für den Schutzdienst.
  • Liegen jedoch fachärztlich bestätigt militärdienstrelevante Symptome vor (mit oder ohne spezifische Medikation), so ist für den MD eine zwingende und für den Schutzdienst (Zivilschutz) eine empfohlene Untauglichkeit gegeben. Diese militädienstrelevanten Symptome können zum Beispiel abzusehende Konflikte mit Vorgesetzten oder Kameradinnen sowie Kameraden wegen Impulsdurchbrüchen sein, zusätzlicher Alkohol- oder Drogenkonsum.
  • Ausnahme: Will der Stellungspflichtige unbedingt Militärdienst leisten, muss er neu ein ausführliches Zeugnis einer Fachperson (Psychiaterin/Psychiater, Pädiaterin/Pädiater, Psychologin/Psychologe) vorlegen. Dieses hat eine Diagnose-, Verlaufs- und Prognosebeurteilung zu umfassen. Aufgrund der diagnostischen Schwierigkeiten, die noch mit dieser Störungsgruppe verbunden sind, wird empfohlen, sich im Zeugnis auf eines der standardisierten Testinstrumente abzustützen und eine Kopie hiervon beizulegen. Liegt keine Abhängigkeitserkrankung bzw. kein schädlicher Gebrauch von psychotropen Substanzen vor und ist der Stellungspflichtige ausbildungsmässig oder beruflich gut integriert, kann eine MD-Tauglichkeit mit der zwingenden Einschränkung der Schiessuntauglichkeit und Verzicht auf Fahrerfunktion ausgesprochen werden.

Quelle: Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2008;89: 37, 1578

 

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